Hautmikrobiom-Verordnungen
Trotz des wachsenden Interesses an Hautmikrobiom-Pflege gibt es viele Fragen, die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität der angebotenen Kosmetik betreffen und durch Hautmikrobiom-Verordnungen beantwortet werden könnten.
Hautmikrobiom-Verordnungen – offenen Fragen
Solche Fragen betreffen Probiotika, mit denen das Hautmikrobiom beeinflusst werden soll, und lauten beispielsweise:
– Was bewirken Probiotika in Kosmetika?
– Überleben Probiotika in konservierten Produkten?
– Beeinflussen Probiotika die Sicherheit eines Produktes?
– Welchen Einfluss haben sie auf die Produktqualität?
– Müssen spezielle Aspekte bei der Herstellung Probiotika-haltiger Produkte berücksichtigt
werden?
– Wie können Kosmetika, die lebende Mikroorganismen verwenden, die Grenzwerte
mikrobieller Verunreinigung einhalten?
– Wie wird die Haltbarkeit des Produktes im Geschäft und im Gebrauch durch Probiotika
beeinflusst?
Als lebende Organismen sind besondere Aspekte bei der Sicherheitsbewertung, der Begriffs-bestimmung und der guten Herstellungspraxis (GMP) zu beachten.
Hautmikrobiom-Verordnungen – Kosmetika im Graubereich?
Kosmetische Mittel sind laut Definition „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.“
Da die heute in der Kosmetik verwendeten Probiotika sich aus dem Lebensmittel- bzw. Nahrungsergänzungsbereich herleiten, müssen Hautmikrobiom-Verordnungen zur Verwendung in der Hautpflege neu formuliert und überdacht werden.
Laut Kosmetikverordnung zählen lebende Mikroorganismen demnach nicht zu den kosmetischen Mitteln. Es ist also zu klären, ob sie den Stoffen und Gemischen der Definition zugeordnet werden können.
Hautmikrobiom-bei Mißempfindungen-Produkt absetzen
Die nächste Frage ist, ob Probiotika die Haut schützen und in gutem Zustand halten.
Da sie die Haut auf mehrere Weisen beeinflussen können bzw. sollen, muss in jedem Fall nachgewiesen werden, ob bzw. wie das geschieht, um entsprechende Hautmikrobiom-Verordnungen verfassen zu können.
Die Gute Herstellungspraxis muss auch bei Verwendung von Probiotika eingehalten und entsprechend in den Hautmikrobiom-Verordnungen berücksichtigt werden.
Damit steht die Prüfung auf pathogene oder unerwünschte Mikroorganismen vor neuen Herausforderungen. Werden mit Probiotika absichtlich lebende bzw. lebensfähige Mikroorganismen dem Produkt zugesetzt, sind die bisher geltenden Grenzwerte möglicherweise nicht mehr anwendbar.
Mikrobielle Untersuchungen, die Aussagen für Hautmikrobiom-Verordnungen zulassen, müssen zwischen probiotischen Mikroorganismen und mikrobiellen Kontaminationen unterscheiden können und Aussagen über die Sicherheit des kosmetischen Mittels und die Effekte der Probiotika zulassen.
Auch die Sicherheitsbewertung steht mit dem Einsatz von Probiotika vor neuen Herausforderungen. Sie muss mikrobiologisch fundiert erfolgen und beispielsweise bestimmen können, ob durch die äußerliche Anwendung von lebenden Mikroorganismen auf der Haut toxische Fremdstoffe entstehen können.
Hautmikrobiom-Verordnungen – Claims und deren Nachweis?
Ein weiterer wesentlicher Aspekt für Hautmikrobiom-Verordnungen sind die Auslobungen des Produktes. Sie müssen für die Konsumentinnen und Konsumenten verständlich, nicht absichtlich irreführend sein und durch Test-Unterlagen belegt werden können. Zudem ist darauf zu achten, dass sie als Kosmetika erkennbar von Arzneimitteln und Medizinprodukten zu unterscheiden sind.
Das ist bei der Verwendung von Probiotika aber auch Präbiotika nicht immer klar herauszustellen, da die Begriffe meist aus dem Gebiet der Darmgesundheit und von entsprechenden Nahrungsergänzungen stammen.
Fragen Sie uns gerne.
Quellen:
Publikation 15.6.2022 Haut-Mikrobiom und Kosmetik – eine Bestandsaufnahme
Deutsche Gesellschaft für wissenschaftliche und angewandte Kosmetik e.V. (DGK)
www.sgk-ev.de/wp-content/uploads/2022/06/Microbiom
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel